Voraussetzungen einer wirksamen urheberrechtlichen Abmahnung iSv. § 97 a Abs.2 UrhG

Urheberrechtliche Abmahnung

BildBeschluss v. 11.11.2014 – Az.: 11 U 73/14

Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung iSd. § 97 a Abs.2 UrhG:
1. Erkennbarkeit des gerügten Verhaltens.
2. Die Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Nicht-Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung ist keine notwendige Angabe. Vielmehr kann sich eine solche Erklärung auch aus den allgemeinen Umständen des Schreibens ergeben.
3 Die Hinweispflicht des Gläubigers im Rahmen der Unterlassungserklärung, sofern sie über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht Eine solche Pflicht ist jedoch restriktiv auszulegen, da es unangemessen erscheint, dem Gläubiger, der überobligationsmäßig eine Unterlassungserklärung beifügt, das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Antragsgegnerin gemäß § 91 ZPO die Kosten auferlegt und die Voraussetzungen des § 93 ZPO als nicht erfüllt angesehen.

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Vorliegend hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wirksam mit Schreiben vom 27.12.2013 abgemahnt. Eine Abmahnung dient u.a. der Möglichkeit, die Auseinandersetzung inter pares, d.h. ohne Inanspruchnahme der Gerichte zwischen den Parteien zu beenden. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin nicht wahrgenommen; sie hat auf das Schreiben überhaupt nicht reagiert. Damit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sie ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu ihrem Recht kommen würde.

Das Schreiben vom 27.12.2013 erfüllte auch alle Anforderungen an eine Abmahnung; es ist weder fehlerhaft noch unwirksam.

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Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist unter anderem, dass sich aus ihr das gerügte Verhalten ohne weiteres erkennen lässt. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rd. 10; Senat; Urteil vom 4.11.2013, Az 11 U 106/13 zitiert nach juris; Bornkamm ebenda § 12 Rd. 1.14 ff zum UWG, dessen Maßstäbe auch im Urheberrecht gelten, vgl. dazu Wild in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., UrhR, § 97 a Rd. 5). § 97 a Abs. 2 Nr. 2 UrhG n.F. fordert nunmehr insoweit, dass die Rechtsverletzung „genau zu bezeichnen“ ist.

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b.

Eine Abmahnung soll dem Abgemahnten den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, um einen Prozess zu vermeiden (Bornkamm ebenda 1.12., 1.16f). Dies geschieht üblicherweise durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bzw. durch die Aufforderung, das gerügte Verhalten zu unterlassen, sofern allein Erstbegehungsgefahr vorliegt (ebenda; Wild ebenda § 97 Rd. 13; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rd. 3, 5).

Da § 97 a) Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. besondere Anforderungen an eine Abmahnung stellt, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, dürfte die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung nicht mehr – zwingende Voraussetzung für eine Abmahnung sein (vgl. Reber in: BeckOK UrhG § 97 a Rd. 8; Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 97 a Rd. 12). ….. Da dem Schreiben jedoch hinreichend deutlich eine jedenfalls konkludent ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung zu entnehmen ist, kommt es auf die Auswirkungen der dargestellten Gesetzesänderung vorliegend nicht an.

Das Schreiben vom 27.12.2013 enthielt bei der gebotenen Auslegung die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Rechtsstreitigkeit abzugeben. Auf eine Abmahnung sind die Regeln über Willenserklärungen und deren Auslegung gem. § 133 BGB entsprechend anwendbar. Dem Empfänger des Schreibens vom 27.12.2013 erschloss sich sowohl aus dem eigentlichen Wortlaut der Abmahnung als auch dem beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinreichend klar, dass die Antragstellerin ihn mit dem Schreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Streitigkeit auffordert.

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c.

Dem Wortlaut des § 97 a UrhG nach, welcher insoweit trotz mehrfacher Änderungen nicht ergänzt wurde, ist keine explizite Androhung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Adressat diese Konsequenz erkennt oder mit ihr rechnet.

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Dem Gesamtzusammenhang des Schreibens lässt sich bei verständiger Würdigung entnehmen, dass es der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dienen soll.
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d.

Gem. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist im Falle einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung anzugeben, „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“.

Aus einer gerügten Rechtsverletzung ergibt sich zum einen unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Wiederholungsgefahr ein die gerügte Handlungsform konkret aufgreifender Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus kann jedoch aus einer konkreten Rechtsverletzung auch ein Unterlassungsanspruch für andere Handlungsformen folgen, sofern für diese eine durch die Rechtsverletzung indizierte Erstbegehungsgefahr vorliegt. In beiden Fällen kann demnach eine Deckungsgleichheit zwischen gerügter Rechtsverletzung und daraus abgeleitetem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch bestehen. Erstreckt sich eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung auf Handlungsformen, die über die konkret gerügte Handlungsform hinausgehen, liegt demnach kein überschießender Teil i.S.d. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG vor, wenn für diese Handlungsformen aufgrund des gerügten Verstoßes eine Erstbegehungsgefahr besteht
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Die Norm dient dem Verbraucherschutz. Der Verletzer soll durch entsprechende Hinweise des Verletzten in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die vorgeschlagene Unterlassungserklärung zur Streitbeilegung erforderlich und geeignet ist. Dem dienen Angaben des Verletzten zu einem möglicherweise überschießenden Verpflichtungsteil. Ein gesonderter Hinweis auf das Fehlen einer überschießenden Regelung erscheint dagegen nicht erforderlich, sondern bloße Förmelei. Sofern keine Angaben zu einem überschießenden Teil explizit getätigt werden, ist dem jedenfalls konkludent zu entnehmen, dass kein von der Verletzungshandlung nicht mehr gedeckter Verpflichtungsteil formuliert wurde.

Bei einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, besteht eine Hinweispflicht des Gläubigers. Eine solche Pflicht ist jedoch restriktiv auszulegen, da es unangemessen erscheint, dem Gläubiger, der überobligationsmäßig eine Unterlassungserklärung beifügt, das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden.

Ein Patentrezept gegen urheberrechtliche Abmahnungen gibt es leider nicht. Die Beurteilung und entsprechende Vorgehensweise hängt fast immer vom Einzelfall ab. Gleichwohl gilt folgendes:

1. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
Eine verspätete oder gar keine Reaktion stellt keine Lösung dar, sondern führt unter Umständen zu noch höheren Kosten und Sanktionen

2. Voreilige Reaktionen sind ebenfalls nicht empfehlenswert.
Anrufe bei der abmahnenden Kanzlei sowie Unterschreiben von weit gefassten Unterlassungserklärungen können eine uferlose Haftung nach sich ziehen und Sie unter Umständen viel Geld kosten.

3. Lassen Sie sich beraten.
Sowohl der Vorwurf der urheberrechtlichen Verletzung, als auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten zunächst von einem Anwalt durchleuchtet werden. Nur so können Sie sicher gehen, dass auch Ihre Rechte ausreichend berücksichtigt werden.

Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Abmahnungen zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Sofern auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich schnell mit einen Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit die erforderlichen Verteidigungsschritte eingeleitet werden können.

Sie können Ihre Abmahnung, Klage oder Mahnbescheid direkt und unverbindlich an abmahnung@lexkonnex.de senden. Sie erreichen unser Anwaltsbüro auch am Wochenende und an Feiertagen unter: 0611 94 69 19 99, 06131 144 82 92 sowie 0351 309 90 140.

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