Transparenzgebot im Wettbewerbsrecht

Werbung, in der essentielle Produktinformationen nicht deutlich gemacht werden, ist unzulässig

BildDas Landgericht (LG) Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 29.08.21014 (38 O 78/14) im Sinne gesteigerter Transparenz in der Werbung.
Ein Telekommunikationsanbieter hatte in einer Fernsehwerbung mit der Aussage „Jetzt für alle Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 EUR im Monat“ geworben. Tatsächlich sollte dieses Angebot aber nur für Bestandskunden des Telekommunikationsanbieters, nicht jedoch für Neukunden gelten.
Diese Unterscheidung wurde nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht deutlich. Aus diesem Grund erhob sie Klage.

Nach Ansicht des LG Düsseldorfs hat das Unternehmen in dieser Werbung Angaben über den Preis gemacht, die zur Täuschung geeignet sind. Für den Verbraucher werde nicht deutlich, dass sich das Angebot lediglich an Bestandskunden richtet. Verbraucher könnten den Eindruck gewinnen, dass sie lediglich Kunden werden müssen, um von dem Angebot zu profitieren, obwohl ihnen dieses Angebot von vornherein verwährt bleibt.
Außerdem mache der Telefonanbieter in der Werbung nicht deutlich, dass auch Bestandskunden das Angebot nicht zum angegebenen Preis erhalten können. Es handelt sich nämlich um einen Zusatztarif, der im günstigsten Fall zu einem kostenpflichtigen Grundtarif hinzugebucht werden kann. Darüber habe das Unternehmen nicht ausreichend aufgeklärt. Daher sei die Werbung wettbewerbswidrig.

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Das Wettbewerbsrecht befindet sich in einem stetigen Wandel. Insbesondere internationale Vorschriften tragen zu ständigen Veränderungen bei. Um im Konfliktfall sofort reagieren zu können, ist eine juristische Beratung durch einen qualifizierten Anwalt unerlässlich.

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