Rückzahlung für Gas- und Stromkunden

BGH kippt Vertragsklauseln zur Preiserhöhung von Großversorgern

Der Bundesgerichtshof hat durch ein kürzlich ergangenes Urteil vielen Strom- und Gaskunden die Möglichkeit auf ein verfrühtes Weihnachtsgeld in Form einer Rückzahlung für zu viel gezahlte Preiserhöhungen ihrer Versorger eröffnet.

In der Vergangenheit hatten die Energiekonzerne über Klauseln in sogenannten Sonderverträgen immer wieder den Verbrauchern die Preise erhöht und damit hohe Gewinne eingefahren. Diese einschlägigen Klauseln in den Sonderverträgen hat jedoch der BGH nun für ungültig erklärt.

„Diese Sonderverträge sind jedoch kein Sonderfall, wie man vielleicht zunächst aufgrund der Wortwahl denken könnte, sondern besonders bei Gaskunden der Regelfall, daher betrifft das Urteil mehr als Hundertausende Gaskunden, die nun davon profilieren können.“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de .

Dem BGH nach genügten die betroffenen Preiserhöhungsklauseln nicht dem so genannten Transparenzgebot. Sie seien für den Verbraucher zu undurchsichtig und ungenau. Der Kunde müsse klar und simpel erkennen können, wie sich eine Preiserhöhung zusammensetze, um demnach im Zweifel auch entsprechend widersprechen oder kündigen zu können.

Formulierungen wie die vorliegenden des Energieversorgers RWE, die sehr schwammig gehalten wurden oder lediglich einen Hinweis auf die Verordnung zur Gasgrundversorgung (Gas GVV) erhalten, genügen diesem Transparenzgebot nicht seien demnach ungültig.

„Die Ungültigkeit der Vertragsklauseln macht zwar nicht den gesamten Vertrag nichtig, führt aber zur Unwirksamkeit der durch sie gemachten Preiserhöhungen. Durch die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen haben die Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung dieser erhöhten Beiträge“, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de .

Der Verbraucher erhält seine zu viel gezahlten Beträge jedoch nicht automatisch zurück sondern muss zunächst prüfen, ob sein Vertrag eine solche betroffene Klausel enthält, den entsprechende zu viel gezahlten Preiserhöhungsbetrag zurückfordern und den Jahresrechnungen, die diese Beträge enthalten widersprechen.

Um einen reibungslosen Ablauf dieser Rückforderung zu gewährleisten, ist es deshalb ratsam sich fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen, der einen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Energieriesen berät und unterstützt.

Über:

Mingers & Kreuzer
Herr Markus Mingers
Linnicherstr. 11
52428 Jülich
Deutschland

fon ..: 02461/8081
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email : info@mingers-kreuzer.de

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