LG Düsseldorf: Überweisungen müssen zeitnah bearbeitet werden.
Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank sind unwirksam.
Dies entschied das Landgericht Düsseldorf (Az:12 O 279/14) in einer einstweiligen Verfügung vom 11.08.2014.
Damit gab das Gericht der von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen aus Frankenberg/Eder (Kanzlei Benedikt Benedikt-Jansen, Fenger, Dorst) vertretenen Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. recht und untersagte der Bank bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten die weitere Verwendung nachfolgend beschriebener Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Bank hatte für den Überweisungsverkehr festgelegt, dass Aufträge im beleghaften Zahlungsverkehr, die an einem Geschäftstag nach 12:00 Uhr bzw. nach 15:00 Uhr im beleglosen Zahlungsverkehr eingehen, schlicht als erst am nächsten Geschäftstag zugegangen gelten.
Das Gesetz sieht dagegen etwas ganz anderes vor. Nach § 675n Abs. 1 BGB darf das Kreditinstitut nur Zahlungsaufträge, die „nahe am Ende eines Geschäftstags“ zugehen, als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen ansehen. Und dies auch nur deshalb, damit die Bank ihre Verpflichtung aus § 675s BGB erfüllen kann, nämlich dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Empfängers eingehen kann. – Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die 12:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr als Zugangszeitpunkt vorsehen, kann vom „Ende eines Geschäftstags“ wohl kaum die Rede sein.
Diese Annahmefristen benachteiligen den Verbraucher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen; sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und daher unwirksam.
Unabhängig davon, dass die Bank sich durch diese Regelung wieder einmal Zinsvorteile verschaffte, konnte sich eine solche Klausel für den Kunden als äußerst nachteilig auswirken, wenn an ein von ihm zu bewirkender Zahlungsvorgang zu einem festgelegten Zahlungszeitpunkt rechtliche Wirkungen geknüpft sind und dieser versäumt wird, weil der Kunde sich auf die gesetzliche Regelung verlässt und nicht damit rechnet, dass der Zahlungsauftrag bereits um 15.00 Uhr oder gar 12.00 Uhr erteilt sein muss.
Der Vorsitzende der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., Jörg Schädtler, kann seinen Mitgliedern und vielen tausend Bankkunden mit dieser wichtigen Erstentscheidung einen weiteren Erfolg im Bereich des Verbraucherschutzes präsentieren. (Rechtsanwalt C. Fenger)
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