Im Visier der Staatsanwaltschaft

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ hilft nicht immer.

Bild„In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Wohl jeder kennt diesen Rechtsgrundsatz, der für einen Betroffenen besonders im Strafrecht wichtig ist. Sicherlich muss man nicht unbedingt wissen, dass dieser Grundsatz sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen als auch in der Grundrechtecharta der Europäischen Union hinterlegt ist, aber dennoch sollte man sich über seine Funktion im Klaren sein.
Allerdings wissen die wenigsten Beschuldigten, dass der auch im deutschen Recht geltende Grundsatz lediglich eine Entscheidungsregel ist und keine Beweisregel. Das bedeutet, dass der Grundsatz im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sowie bei der Anklageerhebung nicht angewandt wird. Im sozialen Umfeld reicht allerdings für eine Stigmatisierung als „Verbrecher“ bereits die Anklage aus. Wer angeklagt wird, muss was verbrochen haben. Gerade im Ermittlungsverfahren sollte man sich also nicht auf „in dubio pro reo“ verlassen. Dieser Grundsatz gilt hier nicht !
„In dubio pro reo“ kann erst zur Anwendung kommen, wenn nach abgeschlossener Beweisführung für den Richter noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen. Die Zweifel müssen allerdings gewichtig sein, denn für eine Verurteilung muss eben nicht der naturwissenschaftliche Nachweis der Schuld erbracht werden. Im Klartext: Nur weil eine Tat nicht hieb- und stichfest nachgewiesen ist, muss der Richter noch keine Zweifel haben, sondern kann trotzdem zu einem Schuldspruch gelangen.
Die Staatsanwaltschaft ist also an „In dubio pro reo“ nicht gebunden. Sie ist zwar verpflichtet, „in alle Richtungen“ zu ermitteln, also auch zugunsten des Beschuldigten. Die prozessuale Praxis zeigt, dass diese Verpflichtung reine Theorie ist.
Im Ermittlungsverfahren bestehen zudem die größten Chancen, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und nicht nur das Hauptverfahren, sondern schon die Anklage zu vermeiden. Wer einmal einer Straftat beschuldigt worden ist, hält sich daher an die wichtige Regel: „Sofort zum Anwalt !“ Es darf nicht vergessen werden, dass ein Beschuldigter sich im Rahmen der Ermittlungen geschulten Vernehmungsbeamten gegenüber sieht.

Wie sieht die Vernehmungspraxis aus?

Nicht selten zeigt sich in der Praxis, dass der Beschuldigte von den Ermittlungsbeamten zu einer Aussage verleitet werden soll. Suggestivfragen sind keine Ausnahme, und in zahlreichen Verfahren zeigt sich, dass eine unbedachte Aussage nicht mehr rückgängig gemacht werden kann:
Der Angeklagte bestreitet im Verfahren, eine bestimmte Aussage bei der Polizei gemacht zu haben. Daraufhin hält der Richter ihm das Vernehmungsprotokoll vor und stellt die unangenehme Frage „Ist das unter dem Protokoll denn nicht Ihre Unterschrift ?!?“
Es ist daher entscheidend, dass der Beschuldigte zunächst schweigt und keine Aussage ohne anwaltlichen Beistand macht: Was einmal gesagt wurde, steht in der Akte und lässt sich nicht mehr löschen, selbst mit Anwalt nicht.
Aber auch im weiteren Verlauf eines Strafverfahrens ist es äußert wichtig, einen erfahrenen und kompetenten Anwalt an seiner Seite zu haben. Da ein Strafverfahren häufig die nächsten Jahre des Beschuldigten, seine berufliche und private Zukunft beeinflussen kann, sollte mit der Verteidigung ein Spezialist, ein Fachanwalt für Strafrecht, beauftragt werden.

Hervorragende fachliche und fachanwaltliche Kompetenz

Rechtsanwalt Bernhard Löwenberg ist als Fachanwalt für Strafrecht in Würzburg tätig. Er zeichnet sich nicht nur durch seine hohe Kompetenz aus, sondern hat sich in Würzburg und Unterfranken aufgrund seiner konstruktiven Arbeitsweise und seines strategischen Geschicks einen Namen gemacht.

Bernhard Löwenberg ist seit 10 Jahren Rechtsanwalt und befasst sich seit Beginn seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig mit dem Strafrecht. Aufgrund der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht sowie seiner langjährigen Erfahrung bietet er Ihnen eine auf Ihren Fall maßgeschneiderte Beratung und wird Sie vom ersten Kontakt mit der Polizei an bis zum Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie erforderlichenfalls durch die zweite oder dritte Instanz begleiten.

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