Geldwäscheprävention – Die wichtigsten Aufgaben eines Unternehmens

Folge 2: welcher Aufwand resultiert daraus für deutsche Unternehmen?

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Das deutsche Geldwäschegesetz definiert in seiner modifizierten Fassung von Dezember 2012 zusätzliche Mitwirkungspflichten von Unternehmen. Betroffen davon sind nicht nur Banken oder
Finanzunternehmen, sondern auch Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Güterhändler (Hersteller, Groß- und Einzelhandel) sowie Gewerbetreibende, z. B., wenn bei ihnen Bargeldzahlungen in größerem Umfang vorkommen können. In einer Pressemitteilung des Regierungspräsidium Gießen wird berichtet, dass in 37 Erst- und Folgekontrollen bei gewerblichen Güterhändlern in nahezu allen Bereichen festgestellt wurde, dass den Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nicht ausreichend nachgekommen wurde. Aktuelle Recherchen der Milofo Asset Management GmbH bestätigen diese Defizite u.a. auch für die Immobilienbranche.

Was müssen Unternehmen konkret tun?
„Der Anforderungskatalog hat einen sehr unterschiedlichen Umfang und muss unternehmens- spezifisch festgelegt werden“, sagt Gottfried Korzuch, Geschäftsführer der Milofo Asset Management GmbH, einer Beratungsfirma in Fragen von Compliance und Geldwäscheprävention.

Das Richtige richtig tun!
Es genügt nicht, etwas tun, es muss auch das richtige getan werden. Zum Beispiel ist auf alle Fälle sinnvoll, je nach Unternehmensgröße, Geschäftsmodel, Risikogehalt etc. maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Die folgende Beschreibung gibt eine Übersicht über die grundlegenden Prozesse und Sicherheitssysteme, die ein Unternehmen, das zur Geldwäscheprävention verpflichtet ist, einrichten muss:

1. Risikoanalyse
Im ersten Schritt geht es um eine der Unternehmensgröße und dem Geschäftsgegenstand angepasste Risikoanalyse. Mittelpunkt dieser Analyse ist die Betrachtung der Kunden-, Vertriebs- und Produktstruktur des Unternehmens. Auch einzubeziehen sind Mitarbeiter mit speziellen Funktionen, der gesamte IT-Bereich sowie die Strukturen von Dokumentation und Aufbewahrung. Das Ergebnis der Risikoanalyse gibt Aufschluss darüber, wie die Sorgfaltspflichten umgesetzt werden müssen.

2. Der Umgang mit Kunden
Auch im Verhältnis zum Kunden bestehen Sorgfaltspflichten der Unternehmen. In den meisten Fällen müssen Vertragspartner identifiziert werden und die dafür notwendigen Angaben überprüft werden. Der Vertragspartner ist gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Ist er dazu nicht bereit, muss eine Verdachtsmeldung in Erwägung gezogen werden. „In der Praxis erfordert das eine Menge Fingerspitzengefühl, ein Ablaufplan mit den denkbaren Anhaltspunkten für Verdachtsmomente ist bei der Identifizierung immer hilfreich“ weis Gottfried Korzuch.

3. Mitarbeiterschulung
Mitarbeiter, die mit der Anbahnung und Durchführung von Geschäften zu tun haben, die möglicherweise von Geldwäsche betroffen sind, müssen geschult werden. Wenn zum Beispiel ein Kunde die Pflichten nach dem GWG nicht erfüllt, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Dies müssen Mitarbeiter nicht nur wissen, sie müssen auch darin geschult werden, die notwendigen Informationen kundenorientiert einzuholen und ggf. den Kunden „abzuweisen“.

4. Sicherungssysteme
Weiterer wichtiger Punkt besteht darin, dass im Falle von Alarmzeichen angemessen und wirkungsvoll reagiert werden kann. Hierzu dient die Einrichtung von internen Sicherungssystemen und stichprobenartige Kontrollen, mit deren Hilfe Auffälligkeiten erkannt werden können. Dazu gehören zum Beispiel eindeutige Zuständigkeiten und die Ausstattung der zuständigen Mitarbeiter/innen mit entsprechenden Mitteln und Know-how.

5. Aufgaben des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer muss sich um die Einrichtung, Einhaltung und Überwachung der Prozesse und Sicherungssysteme kümmern und sie im Falle von Delegation überwachen. „Dabei hält sich der Aufwand meist in zumutbarem Rahmen, in einigen Fällen aber auch ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten unumgänglich“, so Gottfried Korzuch. Bei Verletzung der aufgeführten Pflichten genügt im Grunde einfache Fahrlässigkeit, um im Falle von Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden als Geschäftsführer auf Schadensersatz zu haften. Sollten Unternehmen durch mangelnde Pflichterfüllung oder durch vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen das Geldwäschegesetz bei den Aufsichtsbehörden aktenkundig werden, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Maßnahmen wie Gewinnabschöpfung oder Untersagung der Ausübung des Berufs oder Geschäfts sind zusätzliche Mittel von Sanktionierungen.

Lesen Sie in Folge 3:
persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsleitern bei einem nicht vorhandenen oder unzureichenden Compliance-und Risikomanagement.

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Gottfried Korzuch
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