BGH: Die Prozessführungsbefugnis des Leasinggebers

Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat der BGH zur Prozessführungsbefugnis des Leasinggebers bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags Stellung genommen (AZ.: VIII ZR 31/13).

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Regelmäßig werden in Leasingverträgen Abtretungen vorgenommen, die den Leasingnehmer ermächtigen, Ansprüche aus der Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen. Wird der Leasingvertrag vorzeitig beendet oder die Abtretung der Forderungen des Leasinggebers an einen Dritten offengelegt, so besteht nach Auffassung des BGH keine Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers mehr, weil diese damit erlischt. Damit kann sich der Leasingnehmer nicht mehr auf seine Prozessführungsbefugnis berufen und muss seine diesbezüglichen Tätigkeiten einstellen. Etwas anderes gilt bei der Abtretung an einen Dritten nur, wenn der Leasingnehmer von diesem erneut ermächtigt wird.

Hier wurden im Leasingvertrag teilweise Rechte abgetreten. Die übrigen Rechte sollten jedoch auch durch den Leasingnehmer geltend gemacht werden können. Außerdem war vorgesehen, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags die Rechte wieder an die Leasinggesellschaft übertragen werden.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich hier um einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft, d.h. die Klägerin war wirksam ermächtigt, die Ansprüche geltend zu machen, insbesondere weil sie auch ein eigenes Interesse daran hatte, nämlich um eine Freistellung von etwaigen bestehenden Ansprüchen zu erhalten.

Die Beklagte hatte hingegen die vertraglichen Vereinbarungen angeführt, welche das Oberlandesgericht außer Acht gelassen und damit das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es bestünden keine den Bedenken beim Widerrufsvorbehalt vergleichbaren Bedenken bei der auflösend bedingten Ermächtigung, die an den Leasingvertrag anknüpft.

Das Prozessrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wird es unübersichtlich, wenn es im Zusammenhang mit Besonderheiten, wie im vorliegenden Fall, einer Abtretung zu sehen ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.

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